Gleiches Recht für alle?

Das Schlagwort ist ein Indiz für den Vertrauensschwund in den wichtigsten Grundsatz des Rechtsstaates –gleiches Recht für alle.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verkündet in Art. 1 Satz1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (unter Vollbürgern einer Polis) findet sich bereits im antiken Griechenland. Aus dem jüdischen und christlichen Gedankengut der „Gleichheit vor Gott“ und dem Konzept der Gottebenbildlichkeit des Menschen (Genesis 1, 26–28, Idee der Gleichheit bei John Locke) entwickelte sich die Gleichheitsidee besonders seit der Aufklärung wiederum zur Forderung einer „Gleichheit vor dem Gesetz“. Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten fasste diesen Gedanken in die Worte „all men are created equal“ und bestritt damit das Gottesgnadentum der britischen Krone.

Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 I GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseitegleich zu behandeln. „Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen“ (Konrad Hesse) oder: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“ (Bundesverfassungsgericht). (Wikipedia)

Diese Auslegungsspielräume ermöglichen es den Deutschen Gerichten im Bezug auf dem Maßregelvollzug Menschen für nahezu die gleichen Anlasstaten einmal für immer hinter die Gitter der Forensik zu schicken oder die Straftäter für schuldfähig mit einer Bewährungsstrafe abzuurteilen.

Vor den deutschen Gerichten sind nicht alle Menschen gleich! Es liegt im ermessen des Gerichtes wer Anspruch auf ein gerechtes Urteil hat und wer nicht.

Also liegt die Frage ob einem vor einem Strafgericht Gerechtigkeit widerfährt nahezu ausschließlich an den finanziellen Möglichkeiten der Angeklagten. Wer mit einem Pflichtverteidiger sich gegen den § 63 verteidigen muss kann eigentlich gleich in die Forensik einfahren. Alle Pflichtverteidiger mit nur ganz wenigen Ausnahmen sind abhängig von den Mandaten die die Gerichte an linientreue verteilen. Wer hier als Rechtsanwalt quer zur Linie des Gerichts geht bekommt kein Pflichtverteidiger Mandat mehr.

Hat man erst einmal den § 63 hat man sowieso de Facto keine Rechte mehr.