Am 24. November 1933, kurz nach der Veröffentlichung der Ermächtigungsgesetze im Reichsgesetzblatt, wurden mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt. Der § 63 StGB stellt die rechtliche Grundlage für eine der schlimmsten unter staatlicher Rechtssprechung begangenen Menschenrechtsverletzungen dar.
Psychisch Kranke werden ungleich härter Bestraft wie schuldfähige Straftäter!
Wie konnte es nur so weit kommen, dass sich deutsche Richter auf einen Naziparagrafen fußend zu willfährigen Handlanger einer Tötungsmaschinerie namens „Maßregelvollzug“ machen.
Mit besonderem Eifer tun sich hierbei die für die VITOS Standorte zuständigen Strafvollstreckungskammern hervor.
Legendär sind die Aussprüche des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer Marburg Thomas Wolf: „Wir haben es hier mit Sprengstoff zu tun“. Es verbietet sich im Bezug auf „kranke“ Menschen, die nach der aktuellen Auslegung des Folterbegriffes der UN Menschenrechtskonvention g e f o l t e r t werden von Sprengstoff zu reden. Was sind da für Menschen am Werk in der Justiz? Maßregelvollzugspatienten haben de facto keine Chance auf Entlassung werden ohne zeitliches Limit eingesperrt und viel viel härter bestraft als „gesunde“ Straftäter.